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Avocat Strasbourg

Gewissens- und Religionsfreiheit

1. Jeder hat das Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit und Religion; dieses Recht impliziert die Freiheit, sich zu ändern de Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, sich zu manifestieren sa Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam, en öffentlich oder privat, durch Anbetung, Lehre, Praktiken und die Durchführung von Ritualen.

2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden ne kann anderen Beschränkungen als den angegebenen unterliegen gesetzlich notwendige Maßnahmen darstellen, in einem Unternehmen demokratisch, öffentliche Sicherheit, Ordnungsschutz, öffentliche Gesundheit oder Moral oder der Schutz von Rechte und Freiheiten anderer. 

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