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67 rue Boecklin, 67000 Straßburg
03 67 07 96 78
Das Recht zu leben
Verbot der Folter
Sklaverei und Zwangsarbeit
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Recht auf ein faires Verfahren
Keine Strafe ohne Gesetz
Privat- und Familienleben
Gewissens- und Religionsfreiheit
Freie Meinungsäußerung
Wirksame Abhilfe
Diskriminierungsverbot
Eigentumsschutz
Die Todesstrafe
Recht, nicht zweimal versucht zu werden
Recht auf freie Wahlen
Das Recht, nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden durch les Gerichte desselben Staates wegen einer Straftat wegen which er wurde bereits freigesprochen oder rechtskräftig verurteilt
in Übereinstimmung mit dem Recht und dem Strafverfahren dieses Staates.
2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes verhindern nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem Verfahren Strafrecht des betroffenen Staates, wenn neue Tatsachen oder neu im bisherigen Verfahren aufgedeckter oder wesentlicher Mangel das Urteil beeinflussen dürften.
3. Von diesem Artikel darf nicht abgewichen werden under von Artikel 15 der Konvention.
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