Familienrecht & Scheidung
Familienverfahren sind sehr technisch und erfordern die Beteiligung von Fachleuten.
Alle familiären Beziehungen unterliegen dem Prozess des Familienrechts.
Maître GASIMOV interveniert vor Familiengerichten, um seine Mandanten zu unterstützen und ihre Rechte wirksam zu verteidigen.
Scheidung in Frankreich
Wenn Sie beim Familiengericht einen Scheidungsantrag stellen wollen, müssen Sie zunächst das Verfahren festlegen, das Sie anwenden möchten.
Tatsächlich gibt es in Frankreich 4 Formen der Scheidung.
1. Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen:
Die Ehegatten einigen sich über den Grundsatz und die Folgen der Scheidung. Somit wird dem Richter ein gemeinsamer Antrag vorgelegt, dessen Bedingungen von beiden Parteien akzeptiert werden, der nach Anhörung der Parteien und der Anwälte und wenn er keine Anomalien feststellt, die Scheidung aussprechen kann.
Die zwischen den Parteien unterzeichnete Vereinbarung regelt die Folgen der Scheidung, insbesondere im Hinblick auf das Sorgerecht und die Vermögensvorteile.
Bei dieser Art der Scheidung gibt es kein Schlichtungsverfahren. Wenn also der Richter der Ansicht ist, dass die von den Parteien vorgelegte Vereinbarung keine Schwierigkeit darstellt, kann er schnell die Scheidung aussprechen.
Die Parteien können von einem einzigen Anwalt vertreten werden, oder jede von ihnen kann einen eigenen Anwalt haben.
2. Scheidung durch Akzeptanz des Trennungsgrundsatzes:
Die Ehegatten stimmen der Scheidung zu, sind sich jedoch nicht über die Folgen der Scheidung einig. Es ist daher Sache des Richters, die Frage zu entscheiden (z. B. zum Sorgerecht für die Kinder, zur Vermögensaufteilung usw.).
Bei dieser Art der Scheidung ist eine Schlichtungsverhandlung obligatorisch.
3. Scheidung wegen Verschuldens:
Sie können auf diese Art der Scheidung zurückgreifen, wenn Sie in der Lage sind, das von Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau begangene Verschulden nachzuweisen. Dies kann Gewalt, Untreue, Nichtbeteiligung an den Haushaltsausgaben usw. sein.
Der Richter, der die Scheidung ausspricht, wird auch über die Folgen entscheiden und die schuldige Partei möglicherweise zu einer Entschädigung verurteilen.
Bei dieser Art der Scheidung ist eine Schlichtungsverhandlung obligatorisch.
4. Scheidung wegen dauerhafter Veränderung der ehelichen Bindungen:
Dieses Verfahren ermöglicht es der scheidungswilligen Partei, auch wenn die andere Partei nicht einverstanden ist, einen Scheidungsantrag zu stellen. In diesem Fall muss der antragstellende Ehegatte nachweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren nicht mehr zusammengelebt haben. Diese Begründung kann anhand beliebiger Dokumente erfolgen, z. B. Briefe, die an einer neuen Adresse eingegangen sind, Mietvertrag oder andere Belege.
Bei dieser Art der Scheidung ist eine Schlichtungsverhandlung obligatorisch.
Während der Dauer des Verfahrens trifft der Richter vorläufige Maßnahmen (Sorgerecht für die Kinder, Ehewohnung, Unterhalt usw.).
Ausgleichszulage:
Gemäß Artikel 270 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Ausgleichsleistung dem Ehegatten für „ “ gewährt, um soweit wie möglich die Ungleichheit auszugleichen, die durch das Scheitern der Ehe in den jeweiligen Lebensverhältnissen entsteht_cc781905- 5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_“.
Diese Leistung ersetzt die Beistandspflicht und soll sicherstellen, dass der schuldnerische Ehegatte einen mindestens gleichwertigen Lebensstandard wie zum Zeitpunkt der Eheschließung hat. Sie wird ohne Unterschied zwischen dem schuldigen Ehegatten und dem unschuldigen Ehegatten gewährt. Der zur Zahlung der Ausgleichszulage verpflichtete Ehegatte kann sich insbesondere auf das Verhalten des begünstigten Ehegatten nicht berufen, um sich der Zahlung dieser Zulage zu entziehen.
Die Ausgleichsleistung ist eine Form des wirtschaftlichen Ausgleichs zum Ausgleich der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse nach der Scheidung. Es kann in der Form eines Geldbetrages, der Aufgabe von Eigentum etc. gezahlt werden Situation der Ehegatten, die den Weg für die Zahlung einer Ausgleichszulage eröffnet, zum Zeitpunkt des Zusammenlebens und nicht in Bezug auf die Situation einer der Parteien vor der Eheschließung zu beurteilen ist._cc781905-5cde-3194-bb3b -136bad5cf58d_ Dieser Grundsatz wird vom Kassationshof anerkannt, der der Ansicht war, dass " der Scheidungsrichter die wahrscheinliche Bereicherung eines Ehepartners ignorieren muss, die wahrscheinlich das Bestehen und das Ausmaß der Ungleichheit erheblich verändern würde Lebensstandard nach dem Scheitern der Ehe “ (Cass. 1re civile, 6_cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d, Nr. 20cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d, Nr. bb3b-136bad5cf58d_09-10989).
Nach Ansicht des Kassationshofs wird die Ungleichheit zwischen den Ehegatten am Tag der Verkündung der Scheidung beurteilt und nicht im Hinblick auf die vorherige Situation (Cass. 1ère civile, 25_cc781905-5cde- 3194 -bb3b-136bad5cf58d_septembre. 2013, n° 12-29429 et Cass. 1ère civile, 12 juin 2013 , Nr. 11-28839).
Annullierung der Ehe
Das Ehenichtigkeitsverfahren ist von der Scheidung getrennt.
Der Antragsteller auf Nichtigerklärung der Ehe muss ein Verschulden der anderen Partei nachweisen, beispielsweise wenn letztere die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen hat, eine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich zu erhalten.