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Titel 1
WIE KANN MAN DIE INTERNATIONALEN GERICHTE ANRUFEN?
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
DER MENSCHENRECHTSAUSSCHUSS DER VEREINTEN NATIONEN
Erschöpfung der Hausmittel
Bevor Sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen wenden, ist es wichtig, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene auszuschöpfen. Konkret müssen Sie zuerst alle in Ihrem Herkunftsland verfügbaren nationalen Gerichtsbarkeiten in Anspruch nehmen, und Sie können die internationalen Gerichtsbarkeiten nur dann in Anspruch nehmen, wenn die auf nationaler Ebene ergangene endgültige Entscheidung Sie nicht zufriedenstellt. Darüber hinaus ist es wichtig, sich im Rahmen des Verfahrens vor den nationalen Gerichten auf die (mögliche) Verletzung Ihrer Grundrechte zu berufen, andernfalls kann Ihr Rechtsmittel vom internationalen Richter für unzulässig erklärt werden._cc781905-5cde -3194-bb3b- 136schlecht5cf58d_
SECHSMONATIGER ZEITRAUM
Ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen die Entscheidung des höchsten Gerichts des betreffenden Landes (des Kassationsgerichtshofs oder des Staatsrats für Frankreich) mitgeteilt wurde, haben Sie eine Frist von sechs Monaten, um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen.
Sobald der Antragsteller beim High Court einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und dieser Antrag von der Prozesskostenhilfe abgewiesen wird, muss er Berufung einlegen. Wird auch sein Einspruch zurückgewiesen, so ist für die Berechnung der 6-Monatsfrist der Stichtag zu berücksichtigen, der ab der Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Versagung der Beihilfe zu laufen beginnt .
In Bezug auf den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen gilt die Sechsmonatsfrist nicht, und es ist immer möglich, diesen Ausschuss mehrere Jahre später anzurufen. Prozessparteien wird jedoch dringend empfohlen, nicht zu lange zu warten, bevor sie einen Antrag beim Ausschuss stellen.
DIE BEDEUTUNG IHRES SCHADENS
Das 2010 angenommene Protokoll Nr. 14 führte ein neues Zulässigkeitskriterium ein: Dies ist das Kriterium, das mit der Bedeutung Ihres Antrags zusammenhängt. Tatsächlich prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht alle von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüche. Damit Ihr Rechtsmittel vor dieser Stelle Erfolg hat, muss der geltend gemachte Schaden erheblich sein.
Beispielsweise kann ein Fall, in dem es um die Forderung nach der Summe von 50 Euro geht, auch wenn er auf dem Formular die Merkmale einer Verletzung aufweist, vom EGMR als unbedeutend angesehen und zurückgewiesen werden._cc781905-5cde -3194-bb3b-136bad5cf58d__cc781905 -5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_
Ebenso wird der Menschenrechtsausschuss die Registrierung Ihres Antrags nicht akzeptieren, wenn er sich nicht auf eine schwerwiegende Verletzung Ihrer Grundrechte bezieht.
EINE GERICHTSBARKEIT VIERTEN GRADES?
Vor allem müssen Sie bedenken, dass internationale Gremien keine Gerichte der vierten Instanz sind. Sie dienen nicht dazu, Tatsachen- oder Rechtsfehler der nationalen Behörden zu kontrollieren und zu sanktionieren. Die Anrufung internationaler Gerichte muss durch eine flagrante Verletzung von Grundrechten motiviert sein. Dies ist eine Bedingung
FAIRE ZUFRIEDENHEIT
In einem Fall, der Fragen aufwirft, mit denen der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit bereits weitgehend befasst war und für die es eine fundierte Rechtsprechung gibt, kann der Europäische Gerichtshof den Parteien ein Verfahren zur gerechten Zufriedenheit nach Artikel 41 der Konvention anbieten. Wenn die Verfahrensparteien den Vorschlag des Europäischen Gerichtshofs annehmen, wird der Fall nicht in der Sache entschieden und gemäß einer zwischen den Parteien unterzeichneten Vereinbarung beendet.
Damit Ihr Rechtsmittel vor internationalen Gerichten Erfolg hat und Fehler oder Auslassungen vermieden werden, die zur Zurückweisung Ihres Rechtsmittels führen könnten, wird dringend empfohlen, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen, der die Besonderheiten des Völkerrechts beherrscht._cc781905- 5cde-3194 -bb3b-136bad5cf58d_
Unsere Kanzlei stellt Ihnen ihre im Laufe der Jahre des Studiums und der Praxis erworbene Expertise zur Verfügung, um Ihr Projekt zur Verweisung an internationale Gerichtsbarkeiten durchzuführen.
Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail unter folgenden Koordinaten:
ANWALTSKANZLEI IN STRASSBURG
Herr Dilbadi GASIMOV
67 rue Böcklin
67000 Straßburg
Tel: +33(0)3.67.07.96.78
Mail: info@avocat-gasimov.com
Unsere Anwälte können auch reisen, um eine Beratung in Ihrer Region durchzuführen, gemäß den Bedingungen, die im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Mandanten vereinbart werden.
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